Allgemeine Geschäftsbedingungen​

AGB – Singer Regale & Hallenbau GmbH & Co. KG​

  • im folgenden: – Auftragnehmer- genannt für den Verkauf von Regalen und Hallen, sowie der Montage dieser Materialien.
  • Ergänzend gelten die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und die DIN 18335.

§1 Geltungsbereich

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Auftragnehmer erfolgen ausschließlich auf Grund  dieser Geschäftsbedingungen.
  2. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Abweichungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
  3. Die  allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf Privat- und Geschäftskunden. Sie sind im Eingangsbereich des Auftragnehmer ausgehängt.

§2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Maßgeblich für das Zustandekommen des Vertrages ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Bei Unklarheiten über den Umfang der Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Die Durchführung der Leistung einschließlich des einsetzenden Montagepersonals und der Geräte wird vom Auftragnehmer bestimmt.
  4. Übertragungen der Rechte und Pflichten des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

§3 Preise

  1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Datum des Angebots gebunden , es sei denn, dass seit der Angebotserstellung  eine Kostensteigerung von mehr als 10 % erfolgt ist, oder in den Angebote / Aufträge bereits andere Bindungen vereinbart sind. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung des Auftragsnehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich ab Werk.
  2. Montageleistungen werden gesondert berechnet. Soweit Aufmaße, bzw. Tagelohnzettel Grundlage von Leistungen sind, werden diese nach den Aufmaßen oder Tagelohnzetteln abgerechnet.

§4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder –fristen bedürfen der Schriftform und stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstlieferung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber entstehende Lieferprobleme unverzüglich an.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Lieferfrist für Anlagen mit Abschluss des Vertrages in schriftlicher Form. Die Lieferfrist verlängert sich, wenn der Auftraggeber einer seiner Verpflichtungen nach diesen Geschäftsbedingungen nicht rechtzeitig nachkommt.
  3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie Streik, Aussperrung oder nicht von ihm verschuldeter behördlicher Anordnungen oder vergleichbaren Ereignissen, auch wenn sie durch Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten.
  4. Ereignisse der in § 4 Ziff. 3 genannten Art berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben (sofern dies dem Kunden unter Berücksichtigung des Vertragszwecks zumutbar ist) oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten .
  5. Hat der Auftragnehmer die Nichteinhaltung von verbindlich zugesagten Fristen und Terminen zu vertreten oder befindet sich in Verzug, ist der Anspruch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt und besteht maximal in Höhe von 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  6. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
  7. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten rechtzeitig alle Voraussetzungen für eine zügige Montage und die Aufstellung einer Anlage zu treffen.
    Dazu gehört insbesondere folgendes:

    • Zufahrten, Montage- und Lagerplatz müssen zum unmittelbaren Tätigkeitsbeginn für  den Auftragnehmer vorbereitet sein
    • Vorhandensein aller benötigten Baustoffe und zu montierenden  Teile, sowie Erledigung aller Vorarbeiten, z.B. Stellen eines Gerüsts, Erdarbeiten u.a.
    • Vorliegen aller notwendigen behördlichen Genehmigungen.
    • Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer auf seine Kosten bei der Durchführung der Montage zu unterstützen,
      insbesondere durch

      • Bereitstellung von Energie, Wasser, Anschlüssen u.a.
      • Beleuchtung
      • Lager- und Aufenthaltsräume, Beheizung, sanitäre Einrichtungen
      • alle erforderlichen Schutzmaßnahmen für Personen und Sachen auf der Baustelle und Unterrichtung des Baustellenleiters über die im Betrieb des Auftraggebers bestehenden und vom Montagepersonal zu beachtenden besonderen Sicherheitsvorschriften
      • notwendige Arbeits- und Hilfskräfte in ausreichender Zahl.
  8. Bei Montagen im Ausland werden alle Einreise-, Arbeits- und sonst erforderlichen Genehmigungen durch den Auftraggeber auf dessen Kosten beschafft.
  9. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder entstehen Mehrkosten durch Änderungen, die auf Wunsch des Auftraggebers erfolgen oder von ihm zu vertreten sind, haftet er dem Auftragnehmer für den ihm entstandenen Schaden. Der Anspruch  entsteht in Höhe von 20 % der Auftragssumme, soweit er nicht einen geringeren Schaden oder der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweisen kann.

§5 Gefahrübergang, Transportleistung beim Kunden

  1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Lager des Auftraggebers verlassen hat. Ist ausnahmsweise die Anlieferung der Ware beim Auftraggeber vereinbart, so geht die Gefahr mit Anlieferung beim Auftraggeber auf diesen über. Verzögert sich die Übergabe der Sache an den Auftraggeber auf Wunsch  oder aus Verschulden des Auftraggebers, so lagert sich der Auftragnehmer die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.  In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  2. Wirkt  der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers beim Transport und der Montage der Ware auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers oder einem anderen Bestimmungsort mit, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein, so bleibt der Gefahrübergang dadurch unberührt; die Haftung des Auftragnehmers für Sachschäden  ist in diesen Fällen auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Der Auftraggeber kann eine Transportversicherung auf seine Kosten abschließen.
  3. Ist der Auftragnehmer vom  Auftraggeber mit dem Ab- und Wiederaufbau ihrer Produkte beauftragt, so haftet er nur für die ordnungsgemäße De- und Remontage. Die Verantwortung für die Transportleistungen vom Demontage- zum Montageort verbleibt bei dem Auftraggeber. Sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber bei diesem Transport ohne ausdrücklichen Auftrag unterstützt, ist eine Haftung für die dabei entstehenden Sachschäden auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

§6 Gewährleistung

  1. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Wählt der Auftragnehmer die Nachbesserung, so werden die hierfür erforderlichen Aufwendungen von ihm getragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort oder dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nachbesserung fehl,  insbesondere weil der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, bleibt dem Auftraggeber die Geltendmachung der gesetzlichen Rechte vorbehalten. Die Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Auftragnehmers von dem Auftraggeber nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat,  nicht widerlegt.
  3. Beim Kaufvertrag gelten folgende Untersuchungs- und Rügepflichten:
    • Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen,  bei Verbrauchsgüterkauf innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Fristen nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
    • Sofern sich aus § 6 .4 nichts  anderes ergibt, beträgt die Gewährleistungsfrist  für Mängel ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, bei Werksleistungen ein Jahr ab Abnahme. Nach Fertigstellung einer Anlage ist die Abnahme durchzuführen. Durch die vorbehaltlose Ingebrauchnahme der Anlage gilt die Abnahme als ausgesprochen.
  1. Abweichend von § 6.3 gelten beim Verbrauchsgüterkauf neuer Sachen sowie bei Verkauf einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie bei einem Mangel der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, auf Grund dessen die Herausgabe der Sache verlangt werden kann, die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  2. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art  aus. Dies gilt nicht für Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie und für arglistig verschwiegene Mängel, in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Regelungen.

§7 Haftung

  1. Der Auftraggeber haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit  haftet er nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht;  die Haftung hierfür ist aber auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, soweit der Schaden nicht durch leitende Angestellte des Auftragnehmers verursacht wurde.
  2. Die Haftungsbeschränkungen  in § 7 Ziff. 1. gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz sowie einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  3. Wird der Auftraggeber auf Grund eines Schutzrechtes eines Dritten in Anspruch genommen, ist er nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen  bezüglich dieses Anspruchs mit dem Dritten zu treffen. Die Verjährung für Freistellungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer beträgt drei Jahre ab Kenntnis des Auftraggebers von der Inanspruchnahme durch den Dritten.
  4. Hinsichtlich des Verzögerungsschadens gilt abweichend von § 7 die Regelung des § 4.4.

§8 Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Produkten bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) vor, die er aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber hat.
  2. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für den Auftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Werden die Produkte mit anderen dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragsnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Der Verkauf, die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Die aus einem zulässigen oder unzulässigen Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich gesetzlicher Saldoforderungen aus Kontokorrentkredit) tritt der Auftraggeber bereits jetzt zur Sicherheit in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber, die abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Der Auftraggeber hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die dem Auftragnehmer zur Sicherheit abgetretenen Forderungen unverzüglich unter Übergabe der für eine Drittwiderspruchsklage notwendigen Unterlagen anzuzeigen.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers , insbesondere im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer ermächtigt, die Vorbehaltsware zurückzusenden oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen den Dritten zu verlangen. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt stets ein Rücktritt im Vertrag.
  6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 Prozent  übersteigt.
  7. Entwürfe, Zeichnungen, Abbildungen und andere Unterlagen eines Angebots des Auftragnehmers bleiben dessen Eigentum. Der Auftragnehmer behält hieran sämtliche Urheber- und sonstigen Rechte. Dem Auftraggeber überlassene Unterlagen sind auf Verlangen an den Auftragnehmer zurückzugeben.
  8. Der Nachbau der Produkte, die Vervielfältigung der dem Auftraggeber überlassenen und für die Benutzung der Produkte erforderlichen Unterlagen (wie Betriebs- und Montageanleitungen etc.)sowie ihr Gebrauch zu anderen als den vertraglich vorgesehenen Zwecken sind unzulässig. Sonstige von dem Auftragnehmer dem Auftraggeber überlassene Unterlagen dürfen darüber hinaus weder angeboten, in den Verkehr gebracht oder in sonstiger Form Dritten überlassen werden.

§9 Zahlungen

I.

  1. Alle Aufträge sind sofort am Tag der Abholung/Lieferung jeweils netto ohne Abzug fällig.
  2. Bei Aufträgen über 10.000 € erfolgt, abweichend von § 9.1., die Zahlung in 2 Teilbeträgen gemäß Rechnung des Auftragnehmers:
    –        vor Fertigungsbeginn,
    –        vor Materialauslieferung,
    jeweils rein netto Kasse ohne Abzug.
  1. Montagerechnungen, Wartungen, Reparaturen u.ä. sind netto Kasse sofort bei Fertigstellung fällig.
  2. Für die Verrechnungssätze der Arbeits-, Fahrt- und Wartestunden sowie Auslösungen und Fahrtspesen ist die Auftragsbestätigung allein gültig. Jede angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet. Die Auslösungen sind auch Sonn- und Feiertags zu zahlen, wenn sich die in Angriff genommene Montage über das Wochenende hinausziehen sollte. Sollte bei Montagen der Monteur in einem Umkreis von 3 km von der Arbeitsstelle keine geeignete Unterkunft finden, werden die aufgewendeten Fahrtkosten in Rechnung gestellt, soweit sie 3 km übersteigen. Die Entsendung der Monteure erfolgt nach der schriftlichen Montage-Auftragsbestätigung. An Anforderungen von Monteuren zum Einsatz zu bestimmten Terminen, die nicht ausdrücklich bestätigt worden sind, ist der Auftragnehmer nicht gebunden. Bei allen Abrechnungsmontagen wird die Aufstellung über die Arbeitszeit wöchentlich bzw. am Ende der vorgenommenen Montage zur Anerkennung vorgelegt. Durch Unterschrift anerkannte Montagezeiten und anerkannter zusätzlicher Materialaufwand sind für beide Teile verbindlich. Ist der Auftraggeber oder ein von ihm Beauftragter bei Schluss der Montage nicht anwesend, sodass dem Monteur Arbeitsstunden und Material nicht bestätigt werden können, gelten die von dem Monteur getroffenen Feststellungen als verbindlich, sofern der Auftraggeber nicht das Gegenteil nachweist.
  3. Bei Zahlungsverzug wird die Gesamtforderung sofort fällig.
  4. Mit Eintritt des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, die jeweiligen gesetzlich festgelegten Zinsen zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Auftragnehmer bleibt vorbehalten.

II.

  1. Zahlungsanweisungen, Schecks und andere Wertdokumente werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen unter Anrechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Weitergebung und Prolongation gelten ebenfalls nicht als Erfüllung.
  2. Der Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten, vom Auftragnehmer anerkannten oder unstreitigen Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort beglichen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe der Ware von dem Auftraggeber zu verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die herausgenommene Ware mit Zubehör durch freihändigen Verkauf bestens zu verwerten.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch bei anders lautenden Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, danach auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  5. Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, behält sich der Auftragnehmer die weitere Belieferung unter Vorkasse- oder Sicherheitsleistung vor. Zur Abwendung des Insolvenzrisikos seitens des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer eine Bürgschaft in Höhe des zu erwartenden Lieferumfangs verlangen.

§10 Abtretung

  • Der Auftraggeber kann seine vertraglichen Rechte und Ansprüche nicht ohne Zustimmung  des Auftragnehmers auf einen Dritten übertragen.

§11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien ist Traunstein, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber an einen anderen gesetzlichen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
  3. Sollte eine der Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder einer auf Grundlage dieser AGB abgeschlossenen Vereinbarung unwirksam sein oder werden,  so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Singer Regale & Hallenbau GmbH & Co. KG, Johann-Flitsch-Str. 8, 83075 Bad Feilnbach-Au.
Ausgabe 2024.